CPR

Euro­päische Bau­produk­ten­ver­ordnung (BauPVO) bzw. Con­struction Products Regu­lation (CPR) für Kabel und Leitungen

Die ConCab passt fort­laufend Ihr Kabel- und Leitung­sportfolio an den Forder­ungen aus europäischen Bau­produkten­verord­nung (BauPVO) bzw. Con­struction Products Regu­lation (CPR) an. Ab dem 1. Juli 2017 werden alle rele­vanten Produkte über die gefor­derten Prüfungen und Zerti­fikate gemäß den Regu­larien der BauPVO bzw. CPR verfügen.

Strom-, Steuer- und Kommunikationskabel, welche dauerhaft in Bauwerke/Gebäude eingebaut werden und die einen Beitrag zur Funktionalität des Bauwerkes/Gebäudes liefern/leisten fallen unter die EU-Verordnung 305/2011 (sogenannte Bauproduktenverordnung).

Bemerkungen:
Ausgenommen davon:

– Liftkabel, Kabel innerhalb von Maschinen und Kabel zur Verwendung in industriellen Anlagen.
– Kabel mit Isolations- und Funktionserhalt (resistance to fire), wie z.B. NHXH E30/E90, werden gesondert in einer anderen zukünftigen harmonisierten Norm behandelt. Eine Klassifizierung nach Bauproduktenverordnung ist erst möglich, wenn die entsprechenden harmonisierten europäischen Normen vorliegen. Eine Teilklassifizierung und CE-Kennzeichnung nach EN 50575 ist nicht zulässig.

Sie sind damit auch nicht Gegenstand der derzeitigen Umsetzung der Bauproduktenverordnung!

Mit einer Anwendung der Bauproduktenverordnung für diese Kabel ist daher vorerst nicht zu rechnen.

Auf als Bauprodukte geltende Kabel findet seit 01.07.2016 die europäische Norm EN 50575 in Bezug auf die Anforderungen an das Brandverhalten Anwendung. Die Norm legt die Einordnung von Kabeln in bestimmte Brandverhaltensklassen (Klassen A bis F) fest, stellt die Anforderungen an die jeweils erforderlichen Testverfahren und Prüfungen auf und legt fest, bei welchen Brandverhaltensklassen in welchem Umfang die Mitwirkung einer notifizierten Stelle erforderlich ist.

Mit Anwendung der Norm gelten die von der Norm erfassten Kabeltypen als Bauprodukte im Sinne der Bauprodukteverordnung VO (EU) Nr. 305/2011 und müssen die hierin aufgestellten Dokumentations- und Informationsanforderungen (beispielsweise die Ausstellung einer Leistungserklärung) erfüllen.

Entsprechend der Definition der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs gilt ein Kabel nur dann als Bauprodukt im Sinne der Bauprodukteverordnung, wenn es nicht ohne Bauarbeiten aus dem Gebäude entfernt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall bei unter Putz oder in fest installierten Kabelkanälen verlegten Kabeln. Mittels Steckverbindungen (Konfektionen) oder einfachen Schraub­ oder Klemmverbindungen angeschlossene Kabel (Lampenkabel, Kabel zur Spannungsversorgung von Maschinen und Anlagen etc.) gelten dagegen nicht als Bauprodukt und werden somit auch nicht von der Bauprodukteverordnung erfasst. Auf sie finden somit weder die Dokumentations- und Informationsanforderungen der Bauprodukteverordnung, noch die die konkretisierenden Anforderungen der EN 50575 Anwendung.

Mit der Aufnahme von Kabel und Leitungen in die Liste der Bauprodukte hat die EU 6 Hauptbrandschutzklassen für Kabel definiert – von Aca bis Fca (ca steht für ‚cable‘). Diese wurden anhand der Kriterien Flammausbreitung und Wärmeentwicklung vergeben. Von unbrennbar (Aca) und schwer entflammbar (B1ca, B2ca, Cca) über normal entflammbar (Dca, Eca) bis leicht entflammbar (Fca).

(Anmerkung: Derzeit gibt es aufgrund verfügbarer Isolationswerkstoffe für Kabel & Leitungen kein Produkt auf dem Markt, welches die Hauptbrandschutzklassen Aca oder B1ca erfüllt)

Für weitere Anforderungen wie Rauchentwicklung (s), Azidität bzw. Halogenfreiheit (a) und brennendes Abtropfen (d) gibt es jeweils drei ergänzende Klassifizierungen.

Tabelle 1: Neue Euroklassen, Prüfverfahren und Klassifizierungskriterien
Tabelle 2: Zusätzliche Klassifikationen

Klasse Prüfverfahren Klassifizierungskriterien zusätzliche Klassifikation
Aca EN ISO 1716 PCS ≤ 2,0 MJ/kg  
B1ca EN 50399
(30 kW Brenner)
FS ≤ 1,75 m
THR1200s ≤ 10 MJ
PEAK HHR ≤,20 kW
FIGRA ≤ 120 Ws-1
> Rauchentwicklung
(s1, s1a, s2b, s2 or s3)
> brenendes Abtropfen/Abfallen
(d0, d1 or d2)
> Säuregehalt
(a1, a2 or a3)
EN 60332-1-2                       H ≤ 425 mm
B2ca EN 50399
(20,5 kW Brenner)
FS ≤ 1,5 m
THR1200s ≤ 15 MJ
PEAK HHR ≤,30 kW
FIGRA ≤ 150 Ws-1
> Rauchentwicklung
(s1, s1a, s2b, s2 or s3)
> brenendes Abtropfen/Abfallen
(d0, d1 or d2)
> Säuregehalt
(a1, a2 or a3)
EN 60332-1-2                       H ≤ 425 mm
Cca EN 50399
(20,5 kW Brenner)

 
FS ≤ 2,0m
THR1200s ≤ 30 MJ
PEAK HHR ≤,60 kW
FIGRA ≤ 300 Ws-1
> Rauchentwicklung
(s1, s1a, s2b, s2 or s3)
> brenendes Abtropfen/Abfallen
(d0, d1 or d2)
> Säuregehalt
(a1, a2 or a3)
EN 60332-1-2                       H ≤ 425 mm
Dca EN 50399
(20,5 kW Brenner)

EN60332-1-2
FS ≤ 1,5m
THR1200s ≤ 15MJ
PEAK HHR ≤,30kW
FIGRA ≤ 150Ws-1
> Rauchentwicklung
(s1, s1a, s2b, s2 or s3)
> brenendes Abtropfen/Abfallen
(d0, d1 or d2)
> Säuregehalt
(a1, a2 or a3)
EN 60332-1-2                       H ≤ 425 mm
Eca EN 60332-1-2    
Fca Erfüllt nicht die Klasse Eca    

FS (m) + H (mm): Flammausbreitung
THR (MJ): Wärmeentwicklung
FIGRA (WS-1): Feuerwachstumsrate
PEAK HRR (kW): max. Wärmefreisetzung

  n. EN 50399
s - Smoke SPR Transmissionsgrad
n. EN 61034-2
TSP 1200s
s1 ≤ 0,25 m²/s   ≤ 50 m²
s1a ≤ 0,25 m²/s ≥ 80 % ≤ 50 m²
s1b ≤ 0,25 m²/s ≥ 60 % & ≤ 80% ≤ 50 m²
s2 ≤ 0,25 m²/s   ≤ 400 m²
s3 nicht bestanden / ohne Prüfung
  n. EN 50399
a - acid Leitfähigkeit Säurewert
a0 < 2,5 µm/mm >,4,3 ph
a1 < 10 µm/mm >,4,3 ph
a3 nicht bestanden / ohne Prüfung
  n. EN 50399
d - droplets ohne mit
max. 10 sec.
d0 ≤ 1.200 s  
d1   ≤ 1.200 s
d2 nicht bestanden / ohne Prüfung

SPR: Peak Smoke Production Rate
TSP: Total Smoke Production

Die EN 50575 ist zwar zum 01.07.2016 in Kraft getreten, für ihre Anwendung gilt jedoch eine Umsetzungsfrist bis 30.06.2017. Innerhalb dieser Frist haben die Kabelhersteller die Wahl, ob sie die Norm anwenden (und somit den Pflichten der Bauprodukteverordnung unterliegen) oder ob sie die Kabel nach dem bisher geltenden Recht (die das Kabel nicht in den Geltungsbereich der BauprodukteVO einbezog) in Verkehr bringen. Bis zum 30.06.2017 erstmals in Verkehr gebrachte Produkte benötigen somit keine Dokumentation nach Bauprodukteverordnung und EN 50575.

Die Umsetzungsfrist bis zum 01.07.2017 bezieht sich auf erstmals in der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Kabel. Entscheidend für die Erfüllung der jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen ist damit der Zeitpunkt der ersten Auslieferung unserer Fertigungsstätte an den jeweiligen europäischen Kunden. Wird ein Produkt also vor dem 01.07.2017 in Verkehr gebracht, ohne die Anforderungen der Bauprodukteverordnung zu erfüllen, und nach diesem Zeitpunkt innerhalb der EU weiterverkauft, so verhält sich der Wiederverkäufer absolut rechtmäßig: Da das Kabel bereits normen- und richtlinienkonform in den Verkehr gebracht wurde, können die nachfolgenden Händler in der Vertriebskette das Kabel auch nach dem 01.07.2017 ohne die Pflicht-angaben und -dokumente nach Bauprodukteverordnung weiterveräußern.

ConCab kategorisiert und typisiert aktuell und fortlaufend ihre zahlreichen Kabeltypen, um festzulegen, welche der Kabel als Bauprodukte anzusehen sind, und welche Brandverhaltensklassen sinnvollerweise für diese Kabel angegeben werden sollten. Da es sich hier um einen vollständig neuen Regelungsbereich handelt, liegt der Prozess leider nicht ausschließlich in unserer Hand. So ist etwa für die Klassifizierung unter den Brandverhaltensklassen A bis E die Mitwirkung einer notifizierten Stelle erforderlich, jedoch sind erst seit dem 07/2016 die ersten deutschen Prüfinstitute zur Durchführung der Prüfungen und Werksaudits nach EN 50575 berechtigt.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.zvei.org