I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Vertragsabschlüsse, auch in laufender oder zukünftiger Geschäftsverbindung. Sie werden spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung vom Besteller anerkannt und müssen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Abweichende Vereinbarungen wie Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie abweichende AGB oder Einkaufsbedingungen unserer Besteller wird hiermit ausdrükklich und endgültig widersprochen.
3. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
II. Preise
1. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
2. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten nur für die aufgeführten Leistungen. Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3. Bei einem Warennettowert (Gesamtwert ohne Metall) bis EUR 160,- zzgl. EUR 15,- Mindermengenzuschlag.
4. Die von uns genannten Preise entsprechen der bisherigen Kostenlage. Sie enthalten eine Kupferbasis von EUR 150,- per 100 kg Kupfer, ausgenommen hiervon sind die Gruppen Erdkabel mit Hohlpreis (Cu-Basis 0) sowie Telefonkabel mit einer Cu-Basis von EUR 100,- per 100 kg Kupfer. Maßgebend für die Ermittlung der Verkaufspreise ist die Höhe der jeweiligen DEL-Notiz am Tage unserer Auftragsbestätigung. Weicht die Tagesnotierung von der Kupferbasis ab, so erhöht bzw. ermäßigt sich der Listenpreis für 1.000 Meter Kabel/Leitung um den Betrag, der sich aus der Multiplikation der Cu-Zahl mit dem Differenzbetrag aus der Metallnotierung ergibt. Bei Kabel/Leitungen mit anderem Leitermaterialen/Metallen (z.B. Nickel, Silber, Aluminium, ...) erfolgt die Metallberechnung analog der Kupferpreishandhabung mit unterschiedlichen Metallbasispreise Maßgebend für die Abrechnung sind die in unseren
Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen angegebenen Werte. Diese gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Auftragsausführung und gleichbleibender Lohn- und Materialkosten. Sollten bis zum Liefertag Kostensteigerungen eintreten, sind wir berechtigt, die am Liefertag geltenden Preise neu zu berechnen. Sollte die Erhöhung der vereinbarten Preise die allgemeinen Lebenshaltungskosten erheblich überschreiten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Ist der Besteller Nichtkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sind wir zu einer Änderung der angebotenen oder bestätigten Preise nur dann berechtigt, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluß erfolgt.
III.Versand- und Verpackungskosten
1. Ab einem Warennettowert (Gesamtwert ohne Metall) in Höhe von EUR 300,- pro Lieferung versenden wir innerhalb der Bundesrepublik Deutschland kostenfrei zur Empfangsstation . Bei Abholung durch den Besteller werden Frachtkosten jedoch nicht vergütet oder eine Abholvergütung erstattet. Ein vom Besteller gewünschter Expressversand oder eine sonstige besondere Versandvorschrift geht stets zu seinen Lasten.
2. Die Verpackung wird stets zusätzlich berechnet. Für stabile Behälter aus Holz, Metall und anderen Werkstoffen vergüten wir 3/4 der Verpackungskosten, wenn sie uns unbeschädigt frachtfrei zurückgesandt werden.
3.Erfolgt die Lieferung auf Trommeln der Firma Kabeltrommel GmbH (KTG), erfolgt die Berechnung der Trommelmiete sowie des Pfandwertes durch die KTG zu deren Vertragsbedingungen. KTG-Trommeln müssen nach Freiwerden direkt der KTG freigemeldet werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen der KTG werden vom Besteller anerkannt. Diese werden ihm auf Anforderung zugesandt. Erfolgt die Lieferung auf ConCab-Trommeln bzw. Einwegtrommeln, wird im Regelfall keine Trommelmiete berechnet. Nach freiwerden können diese Trommeln entweder frachtfrei nach vorheriger Vereinbarung an uns zurückgesandt oder verschrottet werden. Es ist der alleinigen Entscheidung des Lieferanten überlassen, ob Pfandwert- oder Einwegtrommeln zum Versand gebracht werden. Bei den leihweise überlassenen Verpackungen/Trommeln haftet der Besteller für deren ordnungsgemäße Behandlung und Rückführung, die auf
seine Gefahr und Kosten erfolgt.
IV.Ausführung und Menge
1. Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessungen, technischer Gestaltung oder ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt.
2. Im übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maß- und technische Angaben mit den handelsüblichen Toleranzen. Mehr- oder Mindermengen von 10% sind zulässig.
V. Fristen, Selbstbelieferungsvorbehalt und Lieferung
1. Unsere Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart.
2. Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk oder Lager. Sie setzen in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Bestellers voraus. Durch nachträgliche Änderungen oder Ergänzungswünsche des Bestellers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise.
3. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappung, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung usw., auch wenn diese bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen vom Vertrag zurückzutreten. Die abgegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder eines Unterlieferanten gilt als ausreichender Beweis dafür, daß wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.
4. Lieferung in Teilabschnitten ist zulässig. Jeder Teilabschnitt gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluß auf den nicht erfüllten Teil des Auftrags. Zu
Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.
VI. Erfüllungsort,Versand und Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz unserer Firma.
2. Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald wir die
Versandbereitschaft angezeigt haben, spätestens mit Beginn der Verladung auf das Transportmittel. Dies gilt auch, soweit wir kostenfrei versenden.
3. Bei Transportschäden ist es Sache des Bestellers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls eventuelle
Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
VII. Nichtabnahme
1. Bei Annahmeverzug des Bestellers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Nachfrist das Recht zu, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 20% des
Auftragswertes zu verlangen (es sei denn der Besteller weist nach, daß nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist). Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.
VIII. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar entweder in bar, innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, daß sämtliche vorausgegangenen Zahlungsverpflichtungen restlos erfüllt sind. In besonderen Fällen behalten wir uns vor , Voraus- und Sofortzahlung zu verlangen.
2. Wir sind berechtigt vom Fälligkeitstag an Fälligkeitszinsen in Höhe von 4% - maximal 8% - über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
4. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebende Kosten und Auslagen sind vom Besteller zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn uns Umstände ( z.B. Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern.
6. Stellt der Besteller seine Zahlung ein, gerät er in Konkurs oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden
Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
7. Soweit die Bestellung zum Betrieb eines Handelsgeschäfts des Bestellers gehört, ist dieser
zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht nicht befugt.
8. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Gegenstände, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte, unser Eigentum.
2. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu sichern und zu pflegen und dabei darauf zu achten, daß keine Gefährdung von Sachen oder Personen
möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
4. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder verbunden, überträgt der Besteller schon jetzt sein Eigentums- oder Miteigentumsrecht an der neuen Gesamtheit.
5. Der Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern.
6. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Besteller in Höhe unseres gesamten Kaufpreisanspruches schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns zur Sicherung ab. Soweit die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt wurde, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehaltes zum Gesamtwarenwert. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten
und abstrakten Schlußsaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Der Besteller tritt uns die Forderungen auf den Saldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe unserer fälligen Forderungen ab. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere gesamten Forderungen um mehr als 20%, so geben wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
7. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Er ist zum Einzug auf alle Fälle dann nicht mehr berechtigt, wenn wir die Ermächtigung widerrufen oder die Abtretung offenlegen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherheitsübereignung, ...) ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnung zu erteilen, sowie über bestehende Globalzessionen Auskunft zu geben.
8. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtung uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die uns nach Ziffer VIII, 5 zu einer sofortigen Fälligstellung der Forderungen berechtigen. Auf Verlangen hat der Besteller die Vorbehaltsware an uns auf seine Kosten zurückzugeben. Auch haben wir als mittelbare Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der
Räume des Bestellers und zur Wegnahme der Vorbehaltsware zu Sicherungszwecken, ohne das hierin sogleich ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist. Wir sind bevollmächtigt, Werte des Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zu verwerten.
9. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich hinzuweisen.
X. Gewährleistung
1. Es wird nur Ware geliefert die dem jeweiligen Stand der technischen Entwicklung entspricht. Soweit Normen (DIN) oder andere Vorschriften (VDE) vorliegen, liefern wir Ware, die in Anlehnung an diese Vorschriften gefertigt wurde.
2. Die von uns gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von acht Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verbindung, Einbau oder Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Besteller spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von acht Tagen nach einer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen. Bei der Rüge ist stets die Lieferschein- und Rechnungsnummer anzugeben.
3. Unsere Gewährleistung ist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Hierzu hat uns der Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachweislich fehl, oder wird die Beseitigung des Mangels infolge eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes von uns verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
4. Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 6 Monate nach Gefahrenübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme. Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche weder gehemmt noch unterbrochen.
5. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaften Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Durch vom Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe wird jede Gewährleistung von uns ausgeschlossen.
6. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
XI. Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind mit Ausnahme der in der nächsten Ziffer enthaltenen Einschränkung aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung unserer Vertragspflichten vorliegt.
2. Im Falle unseres Verzuges oder einer von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung ist unsere Schadensersatzpflicht auf 20% des Wertes des betreffenden Teils der Lieferung begrenzt. Unberührt bleibt unsere Haftung für zugesicherte Eigenschaften.
3. Wir haften nicht für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
4. Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren im Ablauf von sechs Monaten nach Gefahrenübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme.
5. Von uns schriftlich oder mündlich gegebenen Anwendungs- oder Typenvorschläge werden nach bestem Wissen gemacht. Sie erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr. Keinesfalls entbinden sie den Besteller von eigenen Versuchen und Prüfungen.
XII.Verbindlichkeit des Vertrags, Gerichtsstand und Recht
1. Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit derübrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit einer unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise, möglichst weitgehend zu sichern.
2. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist nach unserer Wahl Schwäbisch Hall oder Heilbronn, soweit die Besteller Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Dies gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Bestellers haften. Wir sind in allen Fällen berechtigt, gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
XIII. Sonstiges
1. Warenrücknahme erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Anrechnung von Bearbeitungs- und Frachtkosten. Die Gutschriftsumme kann nur mit Neulieferungen verrechnet werden. Eine Auszahlung des Gutschriftsbetrages kann nicht erfolgen.
2. Konstruktions- und Programmänderungen bleiben vorbehalten.
3. Bei Weiterlieferung von Ware ins Ausland durch einen deutschen Käufer ist generell zu prüfen, ob die zu exportierende Ware den Beschränkungen des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Der Exporteur ist selbst für die Beachtung der entsprechenden Vorschriften verantwortlich.
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